LEXIKON
Rückfall bezeichnet die Wiederaufnahme des Konsums nach einer Phase des Verzichts. Die Beurteilungskriterien behandeln ihn nicht als einheitliches Ereignis, sondern unterscheiden den zeitlich eng begrenzten, aufgearbeiteten Rückfall vom Rückfall in alte Konsummuster. Von dieser Einordnung hängt ab, ob eine Begutachtung überhaupt noch tragfähig vorbereitet werden kann.
Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien führt für den kurzzeitigen Rückfall ein eigenes Kriterium. Gemeint ist ein Vorfall in der Phase der Veränderung, zeitlich eng begrenzt und anschließend aufgearbeitet. Er führt nicht automatisch zu einer negativen Prognose – entscheidend ist, wie damit umgegangen wurde.
Als Kontraindikatoren benennt A 1.7 N unter anderem: Bagatellisierung ohne Neubewertung der eigenen Vorsätze; das Verlassen auf ein „Auffangnetz“; ein wieder regelmäßig in den Tagesablauf eingebauter Konsum mit erneut aufgebauter Toleranz; die naive Überzeugung, es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt oder er habe die Widerstandskraft gestärkt; sowie die Gestattung künftigen gelegentlichen Konsums.
Davon zu trennen ist die Wiederaufnahme eines Konsummusters, das der ursprünglichen Problematik entspricht. Hier greift die Systematik des kurzzeitigen Rückfalls nicht mehr. Die Veränderung gilt dann nicht als stabil, und der Nachweiszeitraum beginnt der Sache nach von vorn. Was stabile Abstinenz bedeutet, misst sich nach den Begutachtungsleitlinien daran, ob die Änderung nach genügend langer Erprobung – in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate – bereits in das Gesamtverhalten integriert ist.
Nach einem kurzzeitigen Rückfall im Rahmen der A 1-Konstellation sind sechs Monate vor der MPU nachzuweisen. Zum Vergleich: Der Regelfall bei A 1 liegt bei zwölf Monaten nach einer erfolgreichen suchtspezifischen Rehabilitation, bei „Selbstheilern“ ist der Nachweis für 15 Monate vor der MPU gefordert.
Ein Rückfall während eines Abstinenzkontrollprogramms ist zugleich ein analytisches Ereignis. Ein positiver Befund führt zum Programmabbruch; danach sind ein neuer Vertrag und ein neuer Startzeitpunkt erforderlich, frühere Ergebnisse werden nicht angerechnet. Der Vorfall verschwindet damit nicht aus der Begutachtung, sondern wird Gegenstand des Gesprächs. Zur alkoholspezifischen Betrachtung mit ihren eigenen Marker- und Zeitfragen siehe den gesonderten Beitrag zum Alkoholrückfall; die vorbeugende Seite behandelt die Rückfallprophylaxe.
Nicht zwangsläufig. Die Beurteilungskriterien kennen mit A 1.7 N ausdrücklich den kurzzeitigen, aufgearbeiteten Rückfall. Maßgeblich sind die Aufarbeitung und das Fehlen der genannten Kontraindikatoren; hinzu kommen sechs Monate Nachweis vor der Begutachtung.
Nein. Ein verschwiegener Vorfall, der über einen Befund oder über Widersprüche im Gespräch auffällt, wiegt in der Begutachtung schwerer als der Vorfall selbst. Bagatellisierung ist ausdrücklich als Kontraindikator benannt.
Das hängt vom Marker und vom Zeitpunkt ab. EtG im Haar bildet bis zu drei Monate ab, PEth im Blut etwa drei bis vier Wochen, EtG und EtS im Urin einige Tage. Eine Abstinenzunterbrechung hinterlässt je nach Ausmaß unterschiedlich deutliche Spuren.
Synonyme: Lapse (kurzzeitiger Rückfall), Relapse. Eine Betrachtung aus Sicht des MPU-Verfahrens bietet auf der Schwesterseite der Eintrag zum Rückfallrisiko. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der BASt.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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