LEXIKON
Substitutionsmedikamente sind ärztlich verordnete Arzneistoffe (früher „Medikamente“), die im Rahmen einer Substitutionsbehandlung eingesetzt werden; in der forensischen Toxikologie sind vor allem Methadon und Buprenorphin von Bedeutung. Beide werden nicht nur als Wirkstoff bestimmt, sondern zusammen mit einem Abbaustoff, der die tatsächliche Einnahme belegt. Diese Seite gibt den Überblick über Werte, Analyten und Pflichten; die Einzelheiten stehen auf den jeweiligen Wirkstoffseiten.
Die Zahlen stammen aus drei Regelwerken mit unterschiedlichem Zweck: dem internationalen Konsenspapier der Society of Hair Testing zu Drogen im Haar von 2021, der Liste der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin von 2024 und der in Deutschland verwendeten Praxistabelle zu den CTU-Kriterien. Wer einen Befund liest, muss wissen, nach welchem Maßstab gemessen wurde.
| Wirkstoff | Haar-Entscheidungsgrenze | Beweisender Abbaustoff | Wert für den Abbaustoff im Haar |
|---|---|---|---|
| Methadon | 200 pg/mg (Konsenspapier 2021) 100 pg/mg (deutsche Praxistabelle) 500 pg/mg (schweizerische Liste) |
EDDP | 20 pg/mg (schweizerische Liste) 100 pg/mg (deutsche Praxistabelle) kein Wert im Konsenspapier |
| Buprenorphin | 10 pg/mg (Konsenspapier 2021 und schweizerische Liste) | Norbuprenorphin | kein Wert im Konsenspapier |
Im Urin nennen die deutschen CTU-Kriterien für Methadon und EDDP jeweils 30 ng/ml als Bestätigungswert; deutsche Laborangaben nennen für beide Analyten ein Nachweisfenster von bis zu sieben Tagen. Für Buprenorphin führt die deutsche Praxistabelle keinen Urinwert; dort gelten die laborintern validierten Grenzen. Warum Buprenorphin im Haar so viel tiefer angesetzt wird als alle anderen Opioide, ist unter Buprenorphin erklärt; die Herkunft der drei Methadonzahlen unter Methadon.
Der Nachweis eines Wirkstoffs allein sagt nur, dass der Stoff in der Probe ist. Erst ein Abbaustoff, der ausschließlich im Körper entsteht, zeigt, dass der Stoff einen Stoffwechsel durchlaufen hat. Deshalb wird bei Methadon stets EDDP mitbestimmt und bei Buprenorphin Norbuprenorphin. Das Prinzip zieht sich durch die gesamte forensische Toxikologie: In der Kokainanalytik dienen Abbaustoffe der Unterscheidung zwischen Aufnahme und äußerer Verunreinigung des Haares, in der Heroinanalytik grenzt ein heroinspezifischer Zwischenschritt den Konsum von anderen Opiatquellen ab, und in der Alkoholanalytik sichert ein zweiter Marker den ersten ab. Die Konsequenz für ein Programm ist immer dieselbe: Ein Befund, in dem der Abbaustoff fehlt, obwohl er vorhanden sein müsste, ist ein unstimmiger Befund. Vertiefend: Metabolit und Methadon als Substitutionsmittel.
Zwei weitere Analyten gehören in dieses Umfeld, ohne selbst Substitutionsmittel zu sein: Naloxon, das bestimmten Kombinationspräparaten zugesetzt wird, und Norbuprenorphin als Abbaustoff des Buprenorphins.
Beide Wirkstoffe werden von Opiat-Screenings nicht zuverlässig erkannt, weil ihr molekularer Aufbau von den morphinähnlichen Verbindungen abweicht. Ein unauffälliges Opiat-Screening ist damit kein Nachweis dafür, dass keine Substitutionsmittel aufgenommen wurden – und ein auffälliges Screening auf Methadon oder Buprenorphin ist umgekehrt noch kein Befund, weil beide Assays auf Fremdstoffe reagieren können. Wer eine belastbare Aussage braucht, muss die Analyten gezielt anfordern und massenspektrometrisch bestätigen lassen. Grundlagen unter Screening und CTU 3.
Warum eine offengelegte Verordnung den Befund in einem anderen Licht erscheinen lässt, ergibt sich aus den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand 1. Juni 2022, Kapitel 3.14.1). Dort steht zunächst der Grundsatz, dass nicht geeignet ist, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt oder von ihnen abhängig ist. Unmittelbar danach folgt die Einschränkung, die für verordnete Arzneistoffe entscheidend ist: Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Drei Merkmale stecken in diesem Satz, und alle drei müssen zusammenkommen. Es muss eine ärztliche Verschreibung geben, sie muss sich auf einen konkreten Krankheitsfall beziehen, und die Einnahme muss bestimmungsgemäß erfolgen, also nach Dosierung, Zeitraum und Anwendungsart der Verordnung entsprechen. Fehlt eines dieser Merkmale – etwa bei Einnahme über die verordnete Dosis hinaus oder bei Weitergabe an Dritte –, greift die Ausnahme nicht mehr, und der Befund fällt in den Grundsatz zurück.
Damit ist auch gesagt, warum die Offenlegung keine bloße Formalie ist: Sie liefert der Begutachtung erst die Tatsachen, an denen die Ausnahme geprüft werden kann. Ein positiver Befund ohne bekannte Verordnung lässt sich dieser Ausnahme nicht zuordnen, auch wenn eine Verordnung tatsächlich bestanden hat. Der Nachweis, dass die Einnahme bestimmungsgemäß war, liegt bei der betroffenen Person und wird über Verordnungsunterlagen und die Angaben der behandelnden Ärzte geführt.
Eine Besonderheit gilt für die Substitution mit Methadon: Hier enthalten dieselben Leitlinien eine eigene, deutlich engere Regelung, die auf der genannten Seite dargestellt ist. Die allgemeine Ausnahme für verschriebene Arzneimittel ersetzt diese besondere Regelung nicht.
Ein Befund aus einer ärztlich verordneten Behandlung ist etwas grundlegend anderes als ein Konsumbefund. Diese Unterscheidung kann aber nur getroffen werden, wenn die Verordnung bekannt ist. Praktisch bedeutet das: Die laufende Behandlung ist der durchführenden Stelle vor der ersten Probenabgabe mitzuteilen und zu belegen, und jede Veränderung ist nachzureichen. Eine erst nach einem auffälligen Befund vorgelegte Erklärung wirkt schwächer als eine von Beginn an dokumentierte Behandlung, selbst wenn sie inhaltlich zutrifft. Das Labor bewertet dabei nichts: Es berichtet, welche Analyten in welcher Konzentration und in welchem Segment gefunden wurden. Die Bewertung obliegt der Begutachtungsstelle. Siehe Arzneimittelverordnung.
§ 14 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sieht die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vor, wenn Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen begründen, wenn Betäubungsmittel eingenommen werden oder wenn psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder Stoffe missbräuchlich eingenommen werden. Diese Norm ist die praktisch wichtigste Schnittstelle bei verordneten Arzneistoffen: Nicht die Verordnung selbst ist der Anlass, sondern die zu klärende Frage nach Abhängigkeit, Einnahme oder Fehlgebrauch (früher „Missbrauch“). Nach § 14 Abs. 2 ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem Grund des Absatzes 1 entzogen war oder zu klären ist, ob eine Einnahme noch besteht.
Anlage 4 Nr. 9.6 betrifft die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln und verneint die Fahreignung, wenn diese zu einer Vergiftung oder zu einer Leistungsbeeinträchtigung führt. Der Maßstab ist also nicht die Behandlung als solche, sondern ihre Auswirkung im Einzelfall. Nr. 9.4 erfasst die missbräuchliche Arzneimitteleinnahme, Nr. 9.5 sieht nach Entgiftung und Entwöhnung eine positive Beurteilung nach einjähriger Abstinenz vor. Grundlage der Begutachtung ist die 5. Auflage der Beurteilungskriterien von 2026, ergänzt durch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der BASt mit Stand 1. Juni 2022. Die vollständige Umsetzung der 5. Auflage ist bis Mitte 2026, spätestens Ende August 2026 vorgesehen; ab September 2026 ist eine Berufung auf die 4. Auflage von 2022 nicht mehr möglich. Zur Einordnung: Beurteilungskriterien. Wie Haarproben entnommen und segmentiert werden, ist auf der Seite Haaranalyse beschrieben.
In der Kontrollpraxis vor allem Methadon und Buprenorphin. Beide werden gemeinsam mit einem Abbaustoff bestimmt: Methadon mit EDDP, Buprenorphin mit Norbuprenorphin.
Weil er nur im Körper entsteht und damit belegt, dass der Wirkstoff tatsächlich eingenommen wurde. Die Muttersubstanz allein zeigt nur, dass der Stoff in der Probe vorhanden ist.
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Anlage 4 Nr. 9.6 stellt auf Vergiftung oder Leistungsbeeinträchtigung ab, also auf die Auswirkung im Einzelfall; die Beurteilung trifft die Begutachtungsstelle, nicht das Labor und nicht die durchführende Stelle.
Der Befund bleibt im Bericht, und die nachträgliche Erklärung muss gewürdigt werden. Deshalb ist die Offenlegung vor der ersten Probenabgabe der sichere Weg.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen: Substitutionsmittel, Substitutionstherapeutika, Opioidsubstitution. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Konsenspapier der Society of Hair Testing zu Drogen im Haar (2021), Liste der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (2024), Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM mit den CTU-Kriterien, Fahrerlaubnis-Verordnung mit Anlage 4, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der BASt, Richtlinien der GTFCh.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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