LEXIKON
Cannabis-Monokonsum bezeichnet den Konsum von Cannabis ohne gleichzeitigen Gebrauch weiterer psychoaktiver Substanzen. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien hat dafür mit Kriterium D 3.1 K ein eigenes Kriterium geschaffen, das riskanten Monokonsum anhand von 16 Indikatoren beschreibt – und damit erstmals sauber von Mischkonsum trennt.
D 3.1 K gehört zur Hypothesengruppe D3, die Drogengefährdung unterhalb einer Abhängigkeit und unterhalb einer fortgeschrittenen Problematik abbildet. Eine tatsächliche Schädigung ist nicht Voraussetzung. Die Indikatoren sind in Gruppen geordnet: Toleranz und Verträglichkeit, Konsummuster, Konsum-Settings, Entlastungsmotive sowie Konflikte zwischen Konsum und Fahren. Zum Konsummuster gehört etwa, dass eine Frequenz von mehr als zweimal pro Woche eine Kumulation ermöglicht; zu den Konsum-Fahr-Konflikten zählen das Fahren trotz Überschreitung von 3,5 ng/ml, das Nichteinhalten von Wartezeiten und das Fehlen von Beifahrer-Rückmeldungen. Entscheidend ist die Lesart: Die Indikatoren sind ausdrücklich nicht kumulativ, sondern ein strukturierter Leitfaden für die Gesamtwürdigung.
Im Zusammenhang mit der Toleranzentwicklung nennt die 5. Auflage Werte für THC-Carbonsäure im Blutserum: ab 75 ng/ml als Hinweis auf häufigen Konsum, ab 150 ng/ml auf regelmäßigen Konsum. Diese Zahlen sind Bausteine innerhalb eines 16-teiligen Katalogs und keine eigenständigen Entscheidungsgrenzen. Das passt zur Aussage der BASt, dass sich aus Cannabinoidkonzentrationen keine konkreten Grenzwerte für Abhängigkeit oder riskantes Konsummuster ableiten lassen und die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Beides gilt gleichzeitig – ein einzelner Wert entscheidet nichts, als einer von vielen Indikatoren fließt er in die Bewertung ein.
Nach oben grenzt D 3.1 K an das ebenfalls neue Kriterium D 2.4 N mit 22 Indikatoren, das eine fortgeschrittene Cannabiskonsumproblematik beschreibt; darunter liegt D 3.5 N mit 21 Indikatoren für risikoarmen, moderaten Konsum. Zur Seite grenzt es an D 3.2 K, das den Mischkonsum von THC mit gelegentlichen Partydrogen über 10 Indikatoren erfasst. Wer nur Cannabis konsumiert, wird also nicht automatisch günstiger bewertet – er wird nach einem anderen Katalog bewertet.
Die 5. Auflage lässt bei Cannabis erstmals zwei gleichwertige Zielrichtungen zu, und die Wahl trifft die betroffene Person, nicht die begutachtende Stelle.
| Weg 1: Verzicht | Weg 2: kontrollierter Konsum | |
|---|---|---|
| Leitkriterium | D 3.4 K | D 3.5 N |
| Dauer | mindestens 6 Monate, bei langer Problematik 1 Jahr | mindestens 6 Monate Verhaltensänderung |
| Toxikologischer Beleg | 3 Urinkontrollen in 4 Monaten oder 3 cm Haar | 3 Blutkontrollen in 4 Monaten oder 3 cm Haar |
| Trennverhalten D4 | nicht erforderlich | zwingend zu prüfen |
In beiden Wegen sind stets D 3.6 N und D 3.7 K zu prüfen; der Nachweiszeitraum liegt maximal vier Monate vor der Begutachtung.
Nicht grundsätzlich. Mischkonsum bringt zusätzliche Risiken ins Spiel, aber ein hochfrequenter Monokonsum kann für sich genommen die Indikatoren für riskanten Konsum erfüllen. Bewertet wird das Muster, nicht die Zahl der Substanzen.
Ja. Trotz § 13a FeV bleibt Cannabis innerhalb der D-Hypothesen, weil es weiterhin reglementiert ist und pharmakologisch anderen Substanzen näher steht als Alkohol. Der Drogenbegriff der Vorbemerkung wurde auf alle psychoaktiven Substanzen nach Anlage 4 FeV Ziffer 9.1 bis 9.3 erweitert.
Ergänzend zum verkehrsrechtlichen Rahmen: Cannabis im MPU-Verfahren. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM (D-Hypothesen), Informationsschreiben der BASt zu Cannabis, Fahrerlaubnis-Verordnung § 13a und Anlage 4.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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