LEXIKON
Asservierung bezeichnet das geordnete Aufbewahren einer Probe nach der Untersuchung. Sie ist der Grund dafür, dass ein Befund später überprüfbar bleibt – und ohne sie wäre eine Nach- oder Zweitanalyse nicht möglich.
| Material | Aufbewahrung |
|---|---|
| Proben allgemein nach Berichterstattung | mindestens noch sechs Monate |
| Blutproben | zwei Jahre |
| generelle Empfehlung | mindestens zwei Jahre |
Hinzu kommen die Bedingungen: kein Hitze- und Lichteinfluss, Körperflüssigkeiten grundsätzlich gekühlt, Blutproben unverzüglich tiefgefroren bei mindestens minus 15 Grad Celsius. Haar ist in dieser Hinsicht robuster als flüssige Matrices, unterliegt aber denselben Anforderungen an Lagerung und Dokumentation. Zur Beurteilung der Materialeigenschaften siehe Probenstabilität.
Bei der Haarentnahme wird das proximale Ende markiert und die Restlänge dokumentiert. Zusätzlich wird eine unsegmentierte Rückstellprobe zurückbehalten. Damit bleibt der ursprüngliche Zusammenhang zwischen Kopfhautnähe und Zeitachse erhalten – eine spätere Auswertung kann anders segmentieren, ohne dass die Zuordnung verloren geht. Ohne diese Rückstellung wäre eine Nachbestimmung mit veränderter Fragestellung ausgeschlossen.
Die Aufbewahrung steht nicht für sich, sondern ist das letzte Glied der Kette des Verbleibs. Die Richtlinien der GTFCh verlangen, dass alle Aufträge und Proben registriert und auf Vollständigkeit sowie Unversehrtheit geprüft werden, dass jeder Auftrag und jede Probe einen laborinternen Code erhält, dass bruchsichere und dicht verschlossene Verpackungen verwendet werden und dass die Identität der Probe und ihrer Extrakte durchgehend gesichert bleibt. Die Dokumentation muss die beteiligten Personen ausweisen, und bei Probenüberführungen gilt das protokollierte Vier-Augen-Prinzip. Die Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 verlangt zusätzlich, die Kette ab dem Empfang der Probe aufzuzeichnen und jede Seite eines Falldokuments auf die analysierende Person rückführbar zu halten.
Ein häufiges Missverständnis betrifft den Zugriff auf die Probe. Proben werden Betroffenen niemals ausgehändigt; Zweit- und Nachanalysen organisiert ausschließlich die durchführende Stelle. Das ist keine Schikane, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Kette des Verbleibs unterbrechungsfrei bleibt. Eine selbst beschaffte oder selbst transportierte Probe erfüllt die Anforderungen der CTU-Kriterien nicht und ist damit als Abstinenzbeleg nicht verwertbar.
Nur so lange, wie das Material vorhanden und geeignet gelagert ist – also mindestens sechs Monate nach der Berichterstattung, bei Blutproben zwei Jahre. Wenden Sie sich dazu an die durchführende Stelle, nicht unmittelbar an das Labor.
Entscheidend sind die Lagerbedingungen, insbesondere der Schutz vor Hitze und Licht. Bei sachgerechter Aufbewahrung bleibt die Probe innerhalb der genannten Fristen auswertbar.
Die Prüfung auf Unversehrtheit ist Teil des Probeneingangs. Eine beschädigte oder nicht ordnungsgemäß verschlossene Sendung wird dokumentiert und kann die Probenidentität in Frage stellen.
Synonyme: Probenaufbewahrung, Rückstellung, Asservat. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Richtlinien der GTFCh, DIN EN ISO/IEC 17025:2018, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM) mit den CTU-Kriterien.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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