LEXIKON
Cannabigerol, kurz CBG, ist ein nicht berauschender Inhaltsstoff der Cannabispflanze. Für die Abstinenzkontrolle ist es ein Nebenbefund mit begrenzter Aussagekraft: Ein CBG-Nachweis belegt Kontakt mit Pflanzenmaterial oder einem daraus hergestellten Produkt, aber weder einen Rausch noch eine fahreignungsrelevante Aufnahme von THC.
Das Konsenspapier der Society of Hair Testing zu Drogen aus dem Jahr 2021 nennt für Kopfhaar Cut-off-Werte für THC und für CBD von jeweils 50 pg/mg. Für Cannabigerol ist dort kein Cut-off konsentiert. Damit gilt der Grundsatz, der für alle Substanzen außerhalb der Konsensliste greift: Maßgeblich sind laborintern validierte Bestimmungsgrenzen nach den Anforderungen der GTFCh, und die Interpretation erfolgt nicht über einen Schwellenwert, sondern über die Gesamtkonstellation der nachgewiesenen Cannabinoide.
Genau hier liegt der praktische Punkt. Das Konsenspapier 2021 hält fest, dass der Nachweis von THC-Carbonsäure eine Aufnahme von THC stark stützt. Eine Untersuchung zu kosmetischer Hanfölanwendung fand bei 89 % der Probanden mindestens ein Cannabinoid im Haar und bei 33 % alle drei untersuchten Cannabinoide, THC nur in Spuren zwischen 0,01 und 0,13 pg/mg – THC-Carbonsäure war dagegen nicht nachweisbar. Die Konstellation „Cannabinoide vorhanden, THC-Carbonsäure nicht“ spricht deshalb für äußere Anhaftung statt für Konsum. Ein isolierter CBG-Befund fügt sich in dieses Bild ein: Er ist ein Hinweis auf Produktkontakt, nicht auf Aufnahme.
Die DGVM empfiehlt in ihrer Auskunft vom 30.04.2024 bei reiner Cannabisfragestellung ausdrücklich, im Haar direkt auf THC-Carbonsäure zu prüfen, weil Passivexposition und falsch-positive THC-Befunde zugenommen haben. Die Analytik ist anspruchsvoll: Gefordert ist eine Bestimmungsgrenze von 0,2 pg/mg, rund 250-fach unter dem THC-Cut-off. Eine Freiburger Untersuchung aus dem Jahr 2015 zeigte zudem, dass THC-Carbonsäure auch in Haarsegmenten auftauchte, die vor der Einnahme gewachsen waren, und dass die Ausscheidung über Schweiß und Sebum in Größenordnungen von 4,3 bis 82 pg pro Quadratzentimeter und Tag erfolgt. Cannabinoide können also über Hände, Sebum oder Rauch auf fremdes Haar gelangen.
Wer im Kontrollprogramm ist, sollte CBG-haltige Erzeugnisse ebenso meiden wie andere Hanfprodukte – nicht wegen des CBG selbst, sondern wegen der nicht deklarierten oder schwankenden THC-Anteile solcher Produkte. Der Verzicht auf Hanflebensmittel, Hanfkosmetik und Hanföl gehört zu den üblichen Programmauflagen. Wer Kontakt hatte, sollte ihn offenlegen, statt auf eine günstige Interpretation zu hoffen.
Ein einzelner Cannabinoidbefund ohne THC-Carbonsäure wird fachlich als Kontaminationshinweis gewertet und nicht als Konsumbeleg. Entschieden wird immer über die Gesamtkonstellation, nicht über einen Einzelwert.
CBG ist kein berauschender Stoff; die fahreignungsrechtliche Bewertung knüpft an THC und an Cannabis als Ganzes an, seit dem 01.04.2024 über § 13a FeV. Rechtsauskunft zu einzelnen Produkten kann dieses Lexikon nicht ersetzen.
Nur, wenn es im Analysenumfang steht. Viele Cannabisaufträge beschränken sich auf THC, CBD, Cannabinol und die THC-Carbonsäure.
Synonym: CBG. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Konsenspapier der Society of Hair Testing zu Drogen 2021, Moosmann/Roth/Auwärter (Scientific Reports 2015), Paul et al. (Scientific Reports 2019), DGVM-Auskunft vom 30.04.2024, Richtlinien der GTFCh.
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