LEXIKON
Begleitstofffreiheit meint im Abstinenzkontrollprogramm den Verzicht auf alle weiteren psychoaktiven Substanzen neben derjenigen, die den Anlass gebildet hat oder ärztlich verordnet ist. Der Begriff ist deshalb wichtig, weil ein Programm nicht nur eine einzelne Substanz absichern soll, sondern das gesamte Konsumverhalten – ein Ausweichen auf andere Stoffe würde die angestrebte Veränderung entwerten.
Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung fordern bei der Methadonsubstitution ausdrücklich „Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol seit mindestens einem Jahr“, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen. Diese Logik prägt auch andere Konstellationen: Wer eine Drogenproblematik aufgearbeitet hat, aber parallel den Alkoholkonsum steigert, hat das eignungsrelevante Muster nicht verändert, sondern verschoben. In den D-Hypothesen der 5. Auflage wird das über die Frage nach Mischkonsum und über die Polytoxikomanie abgebildet.
Praktisch geschieht das über den Analysenumfang. Ein polytoxikologisches Screening deckt mehrere Substanzgruppen gleichzeitig ab; bei Cannabis als alleinigem Anlass ist nach der DGVM-Auskunft vom 30.04.2024 eine Beschränkung auf Cannabinoide möglich, ein breites Screening dagegen vorgesehen, wenn die Vorgeschichte weitere Substanzen ausweist. Einzelne Marker verraten Ko-Konsum unmittelbar: Cocaethylen entsteht nur, wenn Kokain und Ethanol gleichzeitig aufgenommen wurden, und Levamisol weist auf Straßenkokain hin. Im Methadonprogramm schließt die Bestimmung von EDDP eine Zudosierung von Methadon in den Urin aus.
Im Labor bezeichnet der Begriff etwas anderes: Begleitsubstanzen sind alle Stoffe, die neben dem Zielanalyten in der Probe vorliegen. Die Selektivität eines Verfahrens beschreibt genau die Fähigkeit, den Zielanalyten neben Matrix und Begleitsubstanzen sicher zu erfassen. Eine echte Freiheit von Begleitstoffen gibt es in biologischem Material nicht; deshalb wird jede hinweisgebende Analyse durch ein zweites, unabhängiges und identifizierendes Verfahren bestätigt. Beide Bedeutungen sollte man auseinanderhalten.
Wer ein Programm beginnt, sollte den Verzicht von vornherein auf alle psychoaktiven Substanzen einschließlich Alkohol beziehen – auch dann, wenn der Anlass nur eine Substanz betraf. Verordnete Arzneistoffe gehören offengelegt, damit ein Nachweis nicht als unerklärter Beigebrauch gewertet wird. Ein Sonderfall ist die 5. Auflage bei Alkohol: Nach Kriterium A 3.3 K zählt moderater Cannabiskonsum nicht als Mischkonsum; das ist eine Klarstellung, keine Freigabe, denn bei einer Alkoholproblematik mit wirkungsverstärkendem Cannabiskonsum sind zusätzlich Cannabisbelege für drei bis vier Monate vor der Begutachtung gefordert.
Das hängt vom Programmvertrag und von der Fragestellung ab. In Substitutionsfällen fordern die Begutachtungsleitlinien die Freiheit von Beigebrauch ausdrücklich einschließlich Alkohol; in anderen Konstellationen wird die Frage über die Hypothesen der 5. Auflage im Einzelfall geklärt.
Nicht, wenn es bestimmungsgemäß für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben und offengelegt wurde – die Begutachtungsleitlinien nehmen diesen Fall in Kapitel 3.14.1 ausdrücklich aus. Ohne Offenlegung entsteht dagegen genau der Verdacht, den das Programm ausschließen soll.
Synonyme: Beigebrauchsfreiheit, Freiheit von Begleitkonsum. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der BASt, Stand 01.06.2022, Kapitel 3.14.1; Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM; Richtlinien der GTFCh.
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