LEXIKON
Crack ist die rauchbare Form des Kokains. Analytisch unterscheidet sie sich vom Kokain in Pulverform nicht durch den Hauptanalyten, sondern durch einen zusätzlichen Marker: Zur Bestätigung eines Crackkonsums verlangt das Konsenspapier der Society of Hair Testing 2021 ausdrücklich den Nachweis von Anhydroecgoninmethylester.
Für Kokain nennt das Konsenspapier einen Cut-off von 500 pg/mg im Kopfhaar. Zur Bestätigung eines Konsums sind zusätzlich Metaboliten heranzuziehen: Benzoylecgonin, Norkokain, Cocaethylen, Hydroxycocaine oder Hydroxybenzoylecgonin. Für Crack kommt Anhydroecgoninmethylester hinzu – ein Pyrolyseprodukt, das beim Erhitzen entsteht und deshalb den Rauchweg anzeigt. Ein eigener Cut-off für Benzoylecgonin und für Cocaethylen ist im Konsenspapier ausdrücklich nicht festgelegt; die schweizerische Liste 2024 nennt für Benzoylecgonin 20 pg/mg. Wo kein konsentierter Wert vorliegt, gelten laborintern validierte Bestimmungsgrenzen nach den Anforderungen der GTFCh.
Kokain haftet gut an Haaren an und gehört zu den Substanzen, bei denen die Unterscheidung zwischen Konsum und äußerer Kontamination besonders sorgfältig geführt werden muss. Das Konsenspapier verlangt deshalb einen validierten Dekontaminationsschritt und hält die Analyse der Waschlösungen für nützlich. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien hat den Abschnitt zur Haaranalytik gerade in diesem Punkt überarbeitet: Die Unterscheidung von Konsum und Kontamination bei THC und Kokain ist dort ausdrücklich adressiert. Ein Kokainbefund ohne passende Metaboliten trägt keine Konsumaussage.
Ein häufiger Nebenbefund ist Levamisol. In der Schweiz waren zwischen 2009 und 2016 zwischen 50 und 70 % aller untersuchten Kokainproben levamisolhaltig, in den USA im Oktober 2017 87 % der beschlagnahmten Kokainblöcke. Levamisol beziehungsweise Tetramisol im Haar oder Urin gilt als Indikator für den Konsum von Straßenkokain. Cocaethylen wiederum entsteht ausschließlich bei gleichzeitigem Kokain- und Ethanolkonsum und weist damit auf Mischkonsum hin.
| Parameter | Wert oder Zeitraum |
|---|---|
| Screening Kokainmetabolit (Immunoassay) | 150 ng/ml |
| Bestätigung Benzoylecgonin (CTU) | 20 ng/ml |
| Bestätigung Kokain (CTU) | 100 ng/ml |
| Nachweis Benzoylecgonin nach Einzelkonsum | 48 bis 72 Stunden |
| Nach starkem chronischem Konsum | bis zu 3 Wochen |
Für das Kokainmetabolit-Screening wurde bislang keine gesicherte Interferenzsubstanz identifiziert; es gilt als das spezifischste der gruppenbezogenen Verfahren. Bestätigt werden muss ein Ergebnis dennoch.
Der Nachweis von Anhydroecgoninmethylester spricht für den Rauchweg, weil die Substanz beim Erhitzen entsteht. Ohne diesen Marker lässt sich die Konsumform aus dem Befund nicht ableiten.
Äußere Kontamination ist bei Kokain ein anerkanntes Thema, deshalb die Vorgaben zu Dekontamination und Metabolitenprüfung. Ein Befund mit passenden Metaboliten lässt sich damit aber nicht erklären.
Kokain ist ein Betäubungsmittel; nach Anlage 4 Nummer 9.1 FeV schließt bereits die Einnahme die Eignung aus. Nach Entzugsbehandlung und Rehabilitation ist nach Nummer 9.5 in der Regel eine einjährige Abstinenz nachzuweisen; die Anordnung folgt § 14 FeV.
Weiterführend: Crack im MPU-Verfahren. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Konsenspapier der Society of Hair Testing zu Drogen 2021, schweizerische Richtlinie 2024, deutsche CTU-Praxis, Richtlinien der GTFCh, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM, Fahrerlaubnis-Verordnung § 14 und Anlage 4.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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