Voraussetzungen und Rahmenbedingungen

Die Notwendigkeit und Dauer eines forensisch verwertbaren Abstinenznachweises richten sich streng nach den aktuellen Beurteilungskriterien für die Fahreignung (Begutachtungsleitlinien).

Je nach individueller Befundsituation und der Einstufung in die entsprechende Hypothese kann ein Belegzeitraum von 6, 12 oder mittlerweile auch bis zu 15 Monaten zwingend erforderlich sein.

Bitte bringen Sie einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass) zur Erfassung Ihrer Personaldaten mit. Am Tag Ihrer Haar-Proben-Entnahme werden Ihre Personaldaten anhand Ihres Ausweises kontrolliert.

Laut CTU1-Kriterium kann die Abstinenz von Alkohol auch über den Alkoholmarker Ethylglucuronid (EtG) im Haar nachgewiesen werden. Dabei wird das kopfhautnahe Segment von drei Zentimeter analysiert, wodurch ein Zeitraum von drei Monaten retrospektiv kontrolliert werden kann. Um ein Jahr Abstinenz nachzuweisen, benötigen Sie daher vier Haaruntersuchungen. Bei der Haaranalyse entfallen die üblichen Anforderungen für die kurzfristige Erreichbarkeit und ständige Verfügbarkeit. Für die Verwertbarkeit der Haaranalyse sind aber einige Besonderheiten zu beachten.

Aus folgenden Gründen kann in einem kopfnahen Segment von 3 cm Länge nach einer Alkohol-abstinenz seit drei Monaten unter Umständen immer noch der Alkoholmarker Ethylglucuronid im Haar nachgewiesen werden:

10% bis 20% der Haare am Hinterhaupt sind in der Stillstandphase. Sie dauert ca. 6 Monate, bis diese Haare endgültig ausfallen. Sie können einen Konsum von vor mehr als drei Monaten anzeigen, abhängig von der früheren Konsumintensität.

Die Wachstumsraten der Haare schwanken stark von Typ zu Typ.

Gebleichte oder colorierte bzw. gefärbte und/oder getönte Haare sind für die Untersuchung nicht geeignet. Haben Sie eine kosmetische Behandlung durchgeführt, ist dies bei der Probennahme mitzuteilen. Andere Körperhaare (z. B. Schamhaare) werden nur in Ausnahmefällen für den Abstinenznachweis verwendet. Achselhaare sind nicht geeignet.

Die zwei Haarentnahmen, A- und B-Probe, erfolgen in der Regel am Hinterhaupthöcker, nah der Kopfhaut (zwei bleistiftdicke Haarsträhnen), kosmetische Folgen (kahle Stelle im Bereich der Abnahme) sind daher unvermeidbar. Etwaige Regressansprüche aufgrund möglicher kosmetischer Folgen sind ausdrücklich ausgenommen.

Bitte kommen Sie mit frisch gewaschenen Haaren zur Probennahme. Meiden Sie Orte, an denen ein Passivkonsum von z. B. THC, Kokain möglich scheint.

Unsere dringende Empfehlung

Ein fehlerhaft gewähltes Abstinenzprogramm oder eine ungeeignete Nachweisstrategie kann dazu führen, dass Ihre Nachweise von der Begutachtungsstelle nicht anerkannt werden – mit teuren Folgen und erheblichem Zeitverlust.

Genau deshalb sollte die erforderliche Abstinenzdauer sowie das passende Kontrollprogramm niemals „auf Verdacht“ begonnen werden. Entscheidend sind immer die individuellen Voraussetzungen Ihres Falls, die behördliche Fragestellung sowie die Anforderungen der aktuellen Beurteilungskriterien.

In einem qualifizierten Beratungsgespräch prüfen wir gemeinsam, welches Nachweisverfahren in Ihrem Fall tatsächlich sinnvoll und anerkennungsfähig ist – damit Sie keine unnötigen Kosten, falschen Strategien oder vermeidbaren Rückschläge riskieren.

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Warten Sie nicht, bis wertvolle Zeit verloren geht.
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