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Gefärbte oder gebleichte Haare: Verfälscht das die Haaranalyse?

Kaum ein Gerücht hält sich hartnäckiger als dieses: Wer seine Haare färbt, bleicht oder eine Dauerwelle machen lässt, könne damit angeblich verhindern, dass eine Haaranalyse früheren Substanzkonsum nachweist. Wir klären, was an dieser Annahme dran ist – und warum Sie sich darauf besser nicht verlassen sollten.

Was chemische Behandlungen tatsächlich bewirken

Es stimmt: Chemische Behandlungen wie Färben, Bleichen oder Dauerwellen verändern die Struktur des Haares und können dazu führen, dass die messbaren Konzentrationen bestimmter Substanzen im Haar sinken. Besonders intensive Bleichungen greifen die äußere Haarschuppenschicht an und können einen Teil der eingelagerten Stoffe herauslösen.

Warum das trotzdem kein zuverlässiger “Trick” ist

Die Wirkung ist erheblich: Eine 45-minütige Bleichung führte in vitro zu Verlusten von 42 bis 99 Prozent des extrahierbaren EtG. Entscheidend ist deshalb nicht die Empfindlichkeit der Messung, sondern die formale Folge – gebleichte Haare sind für den Drogennachweis grundsätzlich ausgeschlossen, und eine nicht angegebene Haarbehandlung macht auch einen negativen Befund nach den CTU-Kriterien unverwertbar. Hinzu kommt: Der Zustand der Haare wird bei der fachlichen Bewertung des Befunds berücksichtigt. Auffällig stark geschädigtes oder frisch intensiv gebleichtes Haar fällt einem geschulten Labor in aller Regel auf und fließt in die Beurteilung mit ein.

Was das für Sie in der Praxis bedeutet

  • Offen kommunizieren: Wenn Sie Ihre Haare in letzter Zeit gefärbt, gebleicht oder chemisch behandelt haben, teilen Sie das bei der Probenentnahme mit. So kann die Behandlung bei der Auswertung sachgerecht eingeordnet werden.
  • Keine “Verkürzungstaktik” versuchen: Der gezielte Versuch, ein Ergebnis durch Bleichen kurz vor der Probenentnahme zu beeinflussen, führt in der Praxis selten zum gewünschten Ergebnis – wohl aber zu Nachfragen und zusätzlichem Erklärungsbedarf gegenüber der Begutachtungsstelle.
  • Pflegeprodukte ja, Farbe nein: Haarspray, Gel, Wachs, Öle und auch ethanolhaltige Pflegeprodukte beeinflussen den EtG-Gehalt nach dem Konsenspapier der Society of Hair Testing von 2019 nicht. Färben, Tönen, Blondieren und Bleichen dagegen sehr wohl: Nach permanenten Verfahren verbleiben nur etwa 18 Prozent des ursprünglichen EtG-Gehalts, bei semipermanenter Färbung 42 Prozent, bei Tönung 70 Prozent, bei Henna 38 Prozent (Institut für Rechtsmedizin der Goethe-Universität Frankfurt, 2018). Für den Alkoholabstinenzbeleg wird eine getönte, gefärbte oder gebleichte Haarprobe in Deutschland nicht anerkannt.

Und wenn zu wenig unbehandeltes Haar vorhanden ist?

Sollte im Einzelfall nicht genügend geeignetes Kopfhaar zur Verfügung stehen – etwa bei sehr kurzen Haaren oder starker Vorschädigung – lassen sich mitunter alternative Körperhaare heranziehen. Sprechen Sie uns in einem solchen Fall einfach direkt an. Körperhaar kommt dann als Ausnahmelösung in Betracht; anerkannt werden dabei ebenfalls nur 1 Monat pro Zentimeter und höchstens 6 Monate bei Betäubungsmitteln beziehungsweise 3 Monate bei EtG. Barthaar rechnet nicht mit der Wachstumsgeschwindigkeit von Kopfhaar, und für Achsel- und Schamhaar ist der EtG-Grenzwert nicht übertragbar – Achselhaar ist für den Alkoholabstinenzbeleg damit ausgeschlossen.

Fazit

Färben oder Bleichen ist kein verlässlicher Weg, um eine Haaranalyse zu “umgehen”. Ehrlichkeit gegenüber dem entnehmenden Personal und eine gute Vorbereitung bringen Sie deutlich zuverlässiger zu einem belastbaren, anerkannten Ergebnis.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle fachliche Beratung. Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation sprechen Sie uns gerne direkt an.

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